02. Einführung des Eigentums:
Aller Eigentum:
Begrenztes Eigentum - eingeschränktes Eigentum.
Ein Eigentümer kann sich verpflichten oder verpflichtet werden,
sein Eigentum nicht in vollem Umfange auszuüben, sondern stets
bestimmte Belange von Dritten zu beachten. Beispiele für begrenztes
Eigentum sind z.B. das Eigentum als
- Erbbaurecht,
- Abbaurecht,
- Ausbeuterecht,
- Eigentum mit Wiederaufforstungspflicht,
Renaturierungspflicht,
- Pflicht zur Offenhaltung der Landschaft,
- Eigentum mit Zugangsduldung durch Dritte,
- Eigentum mit Nutzungsduldung durch Dritte, z.B. Polder,
- Eigentum mit Verbot von bestimmten Nutzungen, z.B. zwecks
Naturschutz,
- Eigentum mit Genehmigungspflichten für bestimmte
Verfügungen, z.B. Denkmalschutz, Küstenschutz, Hochwasserschutz.
Das Eigentum kann durch die Begrenzungen wertvoller sein oder
auch wertlos werden.