02. Einführung des Eigentums:
Aller Eigentum:
Geteiltes Eigentum.
Ein anteiliges Eigentum, z.B. an einer Sache ist häufig oder die
Regel
- bei Grundstücken und Gebäuden (z.B. Miteigentum zu je 1/2),
- bei Schiffen (z.B. durch die Partikulierer),
- bei Aktiengesellschaften und anderen Kapitalgesellschaften
(nur die Anteile an der Gesellschaft betreffend, nicht die
einzelnen Vermögenswerte der Gesellschaft),
- bei Erbschaften durch die Erben,
- in der Ehe (z.B. beim Zugewinn),
- bei Produkten (z.B. durch Einbringung von Teilen oder
Leistungen in Produkte bei Lieferungen und Leistungen unter
Eigentumsvorbehalt).
Das anteilige Eigentum berechtigt in der Regel den jeweiligen
Anteilseigner über sein Eigentum zu verfügen, wie wenn das Eigentum
alles umfassen würde. Zum Schutz des gesamten Eigentums werden
deshalb vielfach Verfügungsbeschränkungen vereinbart.