05. Eigentumswechsel - Nachfolge,
Bereicherung, Verarmung, Sozialisierung.
Eigentumswechsel beim Nießbrauch von Eigentum.
Das Eigentum und dessen Nutznießung fallen meistens zusammen; sie
können jedoch auch getrennt werden: Der Eigentümer ist dann selbst
von jenen Nutznießungen ausgeschlossen, dessen Nießbrauch er anderen
ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet, bedingungslos oder
unter Einhaltung von bestimmten Bedingungen überlassen hat.
Wege zum Wechsel beim Nießbrauch bzw. zur Nutznießung von Eigentum, z.B.:
- Erwerb eigenes uneingeschränktes Eigentum.
- Vereinbarung eines Nießbrauches mit dem Eigentümer.
- Nutznießung von offensichtlich nicht ausgeübter Nutznießung
des Eigentums durch den Eigentümer selbst.
- Auf die eigene Nutznießung des Eigentums hat der Eigentümer
verzichtet.
Wege der Nachfolge der Nutznießung bzw. des Nießbrauches, z.B.:
- Wechsel des Eigentümers.
- Regelungen der Nachfolge in den Vereinbarungen des
Nießbrauches.
Wege der Bereicherung der Nutznießung, z.B.:
- durch Ziehung von Zusatznutzen, der zwar nicht ausdrücklich
erlaubt, aber durch die Art und Weise der Ausübung des
Nießbrauches möglich ist.
Wege zur Verarmung der Nutznießung, z.B.:
- durch Bedingungen für den Nießbrauch, die ein Nutznießung
erschweren oder hinfällig machen.
- durch "den Zehnten" (die Steuer), sprich Anteil an der
Nutznießung, die dem Eigentümer zu überlassen ist.
- durch Veränderungen des Gegenstandes des Eigentums mit
ungünstigen Auswirkungen auf die Nutznießung.
- durch Ausbeutung, d.h. Unterlassung der Pflege und
Unterhaltungsmaßnahmen, die eine fortgesetzte Nutzung
ermöglichen.
Wege zur Sozialisierung (Enteignung von Nutznießung), z.B.:
- durch Immissionen, die zur Nichtverwendbarkeit,
Nutzlosigkeit des Nießbrauchs führen.
- durch (neue) Bedingungen,
- durch Verbote der weiteren Nutzung (Auflagen, Gesetze).
- durch Verlust des Eigentums durch den Eigentümer und in der
Folge davon Verlust der Möglichkeit des Nießbrauchs.
- durch Untergang der genutzten Sachen oder Rechte.
Wege zur Sozialisierung (Entlastungen des Nießbrauches), z.B.:
- Vereinbarung der Nicht-Verantwortung des Nießbrauchers /
Nutznießenden für Pflege, Unterhaltung, Rekultivierung,
Immissionen.
- Entkoppelung von Nutznießung und Verpflichtungen des
Eigentums.