04. Verpflichtungen aus dem Eigentum.
23. Verpflichtungen Niemandes aus dem Nießbrauch.
Niemand ist wegen des Nießbrauches des eigenen und von fremden
Eigentums verpflichtet z.B.
- der Geschichte, den Vorfahren bzw. Vorgängern, der Natur
oder Gott zu danken für die Nutzungen, die ohne eigenen Aufwand
und ohne eigenes Zutun möglich sind.
- den Nießbrauch auf das Maß zu begrenzen, das für die eigenen
Bedürfnisse ausreicht.
- die Nutznießungen durch Gegenleistungen wieder
auszugleichen.
Niemand hat wegen des Nießbrauches des eigenen und von fremden
Eigentums das Recht z.B.
- den Nießbrauch über den eigenen Bedarf hinaus vorzunehmen
(Ausbeutung).
- durch die Art und Weise des Nießbrauches das Eigentum zu
zerstören, zu vernichten oder hinfällig zu machen.
- die Nutznießungen ohne Ausgleich vorzunehmen.
- den Nutzen zu ziehen und die Verantwortung deren Folgen
Dritten zu überlassen. (Weglaufen wie die Sau vom Trog, wenn sie
sich vollgefressen hat. "Nach mir die Sintflut...")