Schlussbewertungen im Sinne von endgültigen Wertfestsetzungen fallen z.B. an, wenn ein Wert endgültig in einen Gegenwert umgetauscht bzw. durch einen Gegenwert ersetzt werden soll bzw. muss, z.B.
Für die Schlussbewertungen fallen häufig Kosten an, die von demjenigen zu bezahlen sind, der die Fortschreibung veranlasst bzw. verursacht hat.
10 Bewertungen, Werte und Gegenwerte